Dienstag, 25. Juli 2006

Verordnung der BH Krems zur Waldbrandgefahr

von Christoph Gruber

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Zuletzt am Mittwoch, 1. August 2012 geändert.

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Aufgrund der Trockenheit der vergangenen Tagen hat die Bezirkshauptmannschaft Krems für die Wälder des Bezirkes Krems und deren Gefährdungsflächen folgende Verordnung erlassen:



Präambel

In den Waldbeständen des Verwaltungsbezirkes Krems ist aufgrund der

außergewöhnlich hohen Lufttemperaturen der letzten Wochen eine sehr starke

Austrocknung, insbesondere der Streuauflagen der Waldböden eingetreten. Weiters

ist vielerorts leicht entzündbarer Bestandesabraum, wie Zweige, Äste und Wipfelstücke,

vorhanden.

Da der Spätsommer und der Frühherbst erfahrungsgemäß durch geringe Niederschläge

gekennzeichnet sind und daher eine Entschärfung der Waldbrandgefahr

nicht zu erwarten ist, ergeht nachstehende Verordnung zum Schutz der

Waldbestände im Verwaltungsbezirk Krems:




V E R O R D N U N G
Gemäß § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 i.d.g.F.

wird für den Verwaltungsbezirk Krems verordnet:



§ 1
In den Waldgebieten des politischen Bezirkes Krems sowie in deren Gefährdungsbereichen

ist jegliches Feuerentzünden und das Rauchen verboten.

Ausgenommen von diesem Verbot ist das Verbrennen von Rinde und Ästen zum

Zwecke der Borkenkäferbekämpfung durch den Waldeigentümer als bekämpfungstechnische

Maßnahme im Sinne der Forstschutzverordnung. Rechtzeitig vor Durchführung

solcher Maßnahmen hat der Waldbesitzer oder Verfügungsberechtigte das

zuständige Gemeindeamt und die Feuerwehr zu verständigen.



§ 2
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z. 17 des Forstgesetzes

1975 mit Geldstrafen bis zu € 7.270,00 oder mit Arrest bis zu vier Wochen

bestraft.





§ 3
Diese Verordnung tritt mit der Kundmachung an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft

Krems in Kraft.



Hinweise:
• Der Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder

die Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen

eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen.

• Es steht jedem Waldeigentümer frei, dieses Verbot in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.

Der Bezirkshauptmann

Dr. N i k i s c h



Hier sehen Sie eine Übersicht über die derzeitige Waldbrandgefahr: www.zamg.ac.at