Präambel
In den Waldbeständen des Verwaltungsbezirkes Krems ist aufgrund der derzeitigen Witterungsverhältnisse eine starke Austrocknung, insbesondere der Streuauflagen eingetreten. Weiters ist vielerorts leicht entzündbarer Bestandesabraum (Zweige, Äste und Wipfelstücke) vorhanden.
Die Bezirkshauptmannschaft Krems erlässt daher nachstehende Verordnung zum Schutz der Waldbestände im Verwaltungsbezirk Krems.
V E R O R D N U N G
Gemäß § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 i.d.g.F. wird für den Verwaltungsbezirk Krems verordnet:
§ 1
In den Waldgebieten des politischen Bezirkes Krems sowie in deren Gefährdungsbereichen ist jegliches Feuerentzünden und das Rauchen verboten.
Ausgenommen von diesem Verbot ist das Verbrennen von Rinde und Ästen zum Zwecke der Borkenkäferbekämpfung durch den Waldeigentümer als bekämpfungstechnische Maßnahme im Sinne der Forstschutzverordnung. Rechtzeitig vor Durchführung solcher Maßnahmen hat der Waldbesitzer oder Verfügungsberechtigte das zuständige Gemeindeamt und die Feuerwehr zu verständigen.
§ 2
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z. 17 des Forstgesetzes 1975 mit Geldstrafen bis zu € 7.270,00 oder mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit der Kundmachung an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft Krems in Kraft.
Hinweise:
* Der Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder die Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen.
* Es steht jedem Waldeigentümer frei, dieses Verbot in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.
Für den Bezirkshauptmann
Mag. O b l e s e r
Kennzeichen: KRL1-A-094/003
Bürgerservice-Telefon: 02742-9005-9005
Hier sehen Sie eine Übersicht über die derzeitige Waldbrandgefahr: www.zamg.ac.at