Mittwoch, 2. April 2014

Waldbrandverordnung für den Verwaltungsbezirk Krems-Stadt

von Magistrat Krems

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Zuletzt am Mittwoch, 29. März 2023 geändert.

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Diese Verordnung ist derzeit nicht in Kraft.

Präambel

Auf Grund der warmen und trockenen Witterung der letzten Wochen ist in den Waldbeständen des Verwaltungsbezirkes Krems-Stadt bereits eine starke Austrocknung, insbesondere der Streuauflage der Waldböden eingetreten. Weiters ist vielerorts leicht entzündbarer Bestandesabraum, wie Zweige, Äste und Wipfelstücke vorhanden.
Es ergeht daher nachstehende Verordnung zum Schutz der Waldbestände im Verwaltungsbezirk Krems-Stadt:

V E R O R D N U N G

§ 1
Zur Hintanhaltung von Waldbränden ist im gesamten Verwaltungsbezirk Krems-Stadt das Rauchen und jegliches Feuerentzünden, in der Kampfzone des Waldes und, soweit Verhältnisse
vorherrschen, die die Ausbreitung eines Waldbrandes begünstigen, auch in Waldnähe (Gefährdungsbereich) für jedermann, einschließlich der im § 40 Abs 2 Forstgesetz 1975 zum Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Walde Befugten, verboten.

§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung durch die Bezirksverwaltungsbehörde folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2014 außer Kraft.

§ 3
Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot stellen Verwaltungsübertretungen nach § 174 Abs 1 a Z 17 Forstgesetz dar und werden diese Übertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.270,-- Euro oder mit Arrest bis zu vier Wochen geahndet.

§ 4
Die bekämpfungstechnische Behandlungsweise gemäß § 3 Abs 1 Z 4 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 21.1.2003 über den Schutz des Waldes vor Forstschädlingen (Forstschutzverordnung), BGBl II 2003/19 ist von diesem Verbot ausgenommen.

§ 5
Die Durchführung solcher Maßnahmen iSd § 4 sind vom Waldeigentümer oder Verfügungsberechtigten dem Magistrat der Stadt Krems an der Donau, Bereich 1 - Anlagenrecht, Fernrufnummer
02732/801-420, und der Freiwilligen Feuerwehr Krems an der Donau, Fernrufnummer 02732/85522, rechtzeitig vor deren Durchführung anzukündigen.

§ 6
Jedem Waldeigentümer steht es frei, diese Verordnung in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.

Für den Bürgermeister:
Helmut Paul Wallner

GZ.: KS-AN-20/454/1-2014
Anlagenrecht: 02732/801-420

Hier sehen Sie eine Übersicht über die derzeitige Waldbrandgefahr: www.zamg.ac.at