Waldbrandverordnung für Krems-Stadt und Krems-Land

von Magistrat Krems / BH KremsZuletzt vor 0 Minuten geändert.
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Magistrat Krems
Präambel

Aufgrund der vorherrschenden Witterungsverhältnisse (Trockenheit) sowie der damit verbundenen erhöhten Gefahr von Waldbränden ergeht zum Zweck der Vorbeugung gegen Waldbrände für den Verwaltungsbezirk Krems-Stadt gemäß § 41 Abs 1 in Verbindung mit § 170 Abs 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl 440/1975, in der geltenden Fassung („idgF“), nachstehende

V E R O R D N U N G:

§ 1 In den Waldgebieten des Verwaltungsbezirkes Krems-Stadt sowie in deren Gefährdungsbereichen sind jegliches Feuerentzünden und das Rauchen verboten.

§ 2 Übertretungen dieser Verordnung stellen Verwaltungsübertretungen dar und werden gemäß § 174 Abs 1 lit a Z 17 des Forstgesetzes 1975 mit Geldstrafen bis zu EUR 7.270,00 oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen geahndet.

§ 3 Diese Verordnung tritt mit dem Tag der Verlautbarung im Rechtsinformationssystem des Bundes („RIS“) in Kraft und gilt bis auf Widerruf.

Rechtsgrundlagen:

§ 41 Abs 1 iVm § 170 Abs 1 Forstgesetz 1975, BGBl1975/440 idgF

Hinweise:

Für den Bürgermeister:
Dr. Birgit Leutmezer-Kumarawadu


BH Krems

Die Bezirkshauptmannschaft Krems hat am 21. April 2026 aufgrund des § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 170 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBL Nr. 440/1975, i.d.g.F., verordnet:

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Krems, mit der forstpolizeiliche Maßnahmen zur Verhinderung von Waldbränden erlassen werden verordnet wird

§ 1 In den Waldgebieten des politischen Bezirkes Krems sowie in deren Gefährdungsbereichen ist jegliches Feuerentzünden und das Rauchen verboten.

§ 2 Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z. 17 des Forstgesetzes 1975 mit Geldstrafen bis zu € 7.270,00 oder mit Arrest bis zu 4 Wochen bestraft.

§ 3 Diese Verordnung tritt mit Verlautbarung im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) in Kraft und gilt bis auf Widerruf.

Hinweis:

Der Bezirkshauptmann
Mag. S t ö g e r