Waldbrandverordnung für Krems-Stadt

von Magistrat KremsZuletzt vor 7 Stunden geändert.
Bislang 1269x gelesen.

Diese Verordnung ist ab sofort in Kraft!
Präambel

Aufgrund der vorherrschenden Witterungsverhältnisse (Trockenheit) sowie der damit verbundenen erhöhten Gefahr von Waldbränden ergeht zum Zweck der Vorbeugung gegen Waldbrände für den Verwaltungsbezirk Krems-Stadt gemäß § 41 Abs 1 in Verbindung mit § 170 Abs 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl 440/1975, in der geltenden Fassung („idgF“), nachstehende

V E R O R D N U N G:

§ 1 In den Waldgebieten des Verwaltungsbezirkes Krems-Stadt sowie in deren Gefährdungsbereichen sind jegliches Feuerentzünden und das Rauchen verboten.

§ 2 Übertretungen dieser Verordnung stellen Verwaltungsübertretungen dar und werden gemäß § 174 Abs 1 lit a Z 17 des Forstgesetzes 1975 mit Geldstrafen bis zu EUR 7.270,00 oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen geahndet.

§ 3 Diese Verordnung tritt mit dem Tag der Verlautbarung im Rechtsinformationssystem des Bundes („RIS“) in Kraft und gilt bis auf Widerruf.

Rechtsgrundlagen:

§ 41 Abs 1 iVm § 170 Abs 1 Forstgesetz 1975, BGBl1975/440 idgF

Hinweise:

Für den Bürgermeister

Dr. Birgit Leutmezer-Kumarawadu